Der Abschluß eines Aufhebungsvertrags zieht in der Regel eine Sperre des Arbeitslosengeldes nach § 144 SGB III für mehrere (derzeit in der Regel zwölf) Wochen nach sich.
Damit soll berücksichtigt werden, daß der Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag abschließt, das Risiko der Arbeitslosigkeit selbst (mit-)herbeigeführt hat.
Voraussetzung für die Anordnung einer Sperrzeit ist:
a) Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung oder arbeitgeberseitige verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung;
b) Fehlen eines wichtigen Grundes für den Abschluß des Aufhebungsvertrags (ein wichtiger Grund wäre z.B. ein heiratsbedingter Ortswechsel; Beginn eines Studiums; gesundheitliche Gründe; fortgesetztes vertragswidriges Verhaltens des Arbeitgebers trotz Abmahnung);
c) Abschluß des Aufhebungsvertrages muß Ursache für die eingetretene Arbeitslosigkeit sein (eine wirksame betriebs- oder personenbedingte Kündigung ist sicher zum gleichen Zeitpunt zu erwarten, auch wenn kein Aufhebungsvertrag geschlossen wird);
d) Arbeitslosigkeit muß vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein (so kann ein berechtigtes Vertrauen auf eine Anschlußarbeitsstelle oder fehlendes Verschulden bei einer verhaltensbedingten Kündigung dazu führen, dass eine Sperrzeit nicht zulässig wäre)
Häufig aber versprechen Arbeitgeber aus Leichtsinn oder Unkenntnis, durch den Aufhebungsvertrag seien keine Sanktionen der Arbeitsagentur zu befürchten. Auf der sicheren Seite ist man mit folgender Klausel:
"Der Arbeitgeber hat sich über die sozialrechtlichen Konsequenzen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer erkundigt. Die Verhängung einer Sperrzeit ist daher nicht zu befürchten. Sollten wider Erwarten gleichwohl sozialrechtliche Konsequenzen eintreten, die den Bezug von Lohnersatzleistungen verringern oder zeitweilig ausschließen oder die Anspruchsdauer verkürzen, wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Schaden ersetzen, den dieser durch die Maßnahmen des Arbeitsamtes erleidet."
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