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Erläuterung:

Die bis 2006 geltenden Steuerfreibeträge für Abfindungen sind ersatzlos gestrichen worden (in § 3 Nr. 9 EStG) und der begünstigte halbe Steuersatz nach §§ 24, 34 EStG ist ebenfalls weggefallen.

Selbstverständlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, daß die Abfindung auch über die soeben genannten Beträge steuerfrei ausgezahlt werden soll. Folge einer solchen echten Nettoabfindungsvereinbarung ist nicht die Steuerfreiheit der Abfindung, sondern lediglich, daß der Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers die Steuern abführt. Außerordentliche Einkünfte wie Entlassungsentschädigungen sind bei der Einkommensteuer nach der sogenannten Fünftelungsregelung zu versteuern (§ 34 EStG).

Die gestattet eine ermäßigte Besteuerung, wenn laufende Einkünfte (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z.B. Entlassungsentschädigung) in einem Veranlagungszeitraum zusammentreffen. Da die Abfindung den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen einer Entlassung mildern oder ausgleichen soll, sichert sie auch über mehrere Jahre den Ausgleich. Es wäre daher ungerecht, die Abfindung als Einkommen im Jahr des Zuflusses zu versteuern und den dadurch entstehenden künstlichen "Gehaltsbuckel" steuerlich so abzuschöpfen, als ob es sich um reguläres Einkommen handelt. Die verschlechternde Regelung gegenüber der alten Rechtslage wird daher dadurch etwas abgemildert, daß die Abfindung progressionsabschwächend behandelt wird. Es wird so getan, als ob die Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt würde. Im Detail bedeutet das: Die Einkommenssteuer für den steuerpflichtigen Teil der Abfindung beträgt das Fünffache der Differenz aus der Steuer des Einkommens und der Steuer des Einkommens zzgl. 1/5 des steuerpflichtigen Teils der Abfindung (sog. Fünftelungsmethode).

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