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Stichwort:
Erläuterung:

Da die Abfindung kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt, unterliegt sie normalerweise auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Anders ist dies lediglich dann, wenn Gehaltsbestandteile (Bonus, Prämien, offene Gehälter) in eine Abfindung umgewandelt werden.

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