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Seit dem 01.05.2000 muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Dies bedeutet, dass auch der Aufhebungsvertrag schriftlich abgefasst werden muss,

damit er wirksam ist. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist unwirksam und der Arbeitsvertrag besteht unverändert fort. Nur vor dem 01.05.2000 mündlich abgeschlossene Aufhebungsverträge bleiben gültig.

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