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Erläuterung:

Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist nach § 37 b SGB III ebenso wie nach Erhalt einer Kündigung eine unverzügliche Meldung bei der Arbeitsagentur vorzunehmen.

Nach  § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren.

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