Nach der Fünftelungsregelung beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer
für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Die Fünftelungsregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres.
Zudem müssen die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden. Von dieser Regelung profitieren lediglich diejenigen kräftig, die geringe oder gar keine Einkünfte neben der Abfindungszahlung haben wie z.B. Arbeitlose.
Damit der steuerpflichtige Teil der Abfindung aber nach dieser Regelung ermäßigt besteuert wird, muß das Finanzamt die Abfindung zunächst als außerordentliche Einkünfte anerkennen. Nach einem BMF-Schreiben vom 18.12.1998 (BStBl I 1998 S. 1512) setzt die steuerliche Begünstigung u.a. voraus, daß die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum ("Zusammenballung") zufließen. Dazu muß die gezahlte Abfindung, höher sein als das Entgelt, das der Arbeitnehmer noch im laufenden Jahr bekommen hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre.