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Erläuterung:

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kann, wenn ein Abfindung gezahlt wird, zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen (§ 143a SGB III).

Dies gilt auch für rückdatierte Aufhebungsverträge. Arbeitslosengeld wird dann nicht gleich, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Leistungsanspruch ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens für die Dauer eines Jahres.

Mehr Informationen zur Anrechnung des Arbeitslosengelds I

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