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Aufhebungsvertrag Rechtsanwalt Muster
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www.aufhebungsvertrag.de»Rechtswörterbuch
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Stichwort:
Erläuterung: Arbeitnehmer sind häufig der Ansicht, die unter einen Aufhebungsvertrag gesetzte Unterschrift könne man leicht wieder beseitigen, indem man die Erklärung anfechte. Die Beseitigung eines Aufhebungsvertrags wird jedoch von der Rechtsprechung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Aufhebungsvertrag kann daher nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 119 (Irrtumsanfechtung) und 123 BGB (Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung) angefochten werden. Gelingt dies, ist der Aufhebungsvertrag rückwirkend unwirksam. Grundsätzlich gilt aber, dass ein einmal geschlossener Vertrag einzuhalten ist, auch wenn er - wie beim Aufhebungsvertrag - ein Vertragsverhältnis nicht begründet, sondern beendet wird. Das Bundesarbeitsgericht hat ein Anfechtungsrecht nämlich auch dann abgelehnt, wenn dem Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers keinerlei Bedenkzeit und auch kein Widerrufsrecht bei einer kurzfristig anberaumten Verhandlung eingeräumt wird. Da ein Widerrufsrecht nach Abschluss des Aufhebungsvertrages nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht besteht, sollte ein Arbeitnehmer in jedem Fall eine Bedenkzeit vor der mündlichen oder schriftlichen Zustimmung fordern. Verweigert der Arbeitgeber diese, ist es besser, erst einmal "Nein" zum Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu sagen.
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