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Erläuterung:

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages müssen sich die Parteien einig sein, den Arbeitsvertrag zu beenden. Nicht ausreichend ist daher, wenn der Arbeitnehmer auf eine Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei beendet, schweigt.

Ein Aufhebungsvertrag durch sogenanntes schlüssiges (konkludentes) Verhalten kommt auch nicht dadurch zustande, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber anschließend die Arbeitspapiere abholt. Damit erklärt der Arbeitnehmer nämlich nicht zwangsläufig, dass er mit der Kündigung einverstanden ist. Erklärungen während oder unmittelbar nach einem Streit sind mit Vorsicht zu beurteilen und können regelmäßig nicht als auf eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärungen interpretiert werden. Beweisen muss die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag derjenige Vertragsteil, der sich darauf beruft.

Mehr Informationen zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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