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Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – von Ausnahmefällen wie Sozialplanabfindung, Abfindung nach Rationalisierungsschutzabkommen oder Tarifvertrag oder einer absprachewidrig nicht gezahlten Abfindung nach § 1 a KSchG abgesehen.

Die vom Arbeitsgericht bei noch nicht sicherer Rechtslage („50/50“) vorgeschlagene Regelabfindung beträgt bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Allerdings werden Abfindungen auch häufig schon in einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag vereinbart. Die gesetzliche Regelung eines "freiwilligen Abfindungsanspruchs" bei betriebsbedingter Kündigung in § 1 a KSchG wird jedoch in der Praxis kaum angewandt und ihr Ziel eindeutig verfehlt.

Mehr zur Vereinbarung einer Abfindung im Aufhebungsvertrag auf dieser Seite sowie unter Abfindung.com

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