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Freistellung im Aufhebungsvertrag

Die einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung führte nach Meinung der Sozialversicherungsträger - die dabei ein Urteil des Bundessozialgericht (BSG) zum Thema Freistellung und Sperrzeit falsch interprtierten - zum Entfall der Sozialversicherungspflicht in der Freistellungsphase. Folge: Der Arbeitnehmer fiel nach einem Aufhebungsvertrag, in dem eine unwiderrufliche Freistellung bis zum letzten Arbeitstag vereinbart war, aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

 

Richtig war schon damals entgegen der Meinung der Sozialversicherungsträger nur: Sollte der Arbeitgeber unwiderruflich freistellen, führte dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum Verlust der Sozialversicherungspflichtigkeit, aber zum früheren Beginn der Sperrzeit - die aber wegen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in der Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt keine materiellen Einbußen nach sich zieht. Allerdings kann dadurch eine Sperrzeit in die Kündigungsfrist verlagert werden, was durchaus sinnvoll sein kann. Mehr Tipps zu einer trickreichen Gestaltung finden Sie unter Suspendierung.de.

 

Das Bundesozialgericht hat in zwei Entscheidungen (BSG, Urteil v. 24.08.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R) inzwischen klargestellt, dass die Ansicht der Sozialversicherungsträger bei der Freistellung falsch ist und damit wieder für Rechtssicherheit und Vernunft bei der Freistellung gesorgt: Eine Freistellung führt also nicht, egal ob einseitig, einvernehmlich, widerruflich oder unwiderruflich, zum Verlust der Sozialversicherungspflicht. Sie stehen also auch bei einer längeren Freistellungszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung.

 

Mehr Infos im Beitrag von Rechtsanwalt Michael W. Felser, Suspendierung von Arbeitnehmern, in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) aus dem Jahr 2006.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der Beitrag die arbeitsrechtlichen Fragen richtig darstellt, aber bei der Sozialversicherungspflichtigkeit die inzwischen durch das BSG überholte Rechtsauffassung der Sozialversicherungsträger darstellt - allerdings kritisch.

 

Themendomain zum Thema Suspendierung und Freistellung: Suspendierung.de

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