Der Aufhebungsvertrag ist im allgemeinen Sprachgebrauch wie in der Praxis die häufigste Bezeichnung für einen Vertrag, mit dem die Beendigung des zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsverhältnisses vereinbart wird. Im Arbeitsrecht beendet der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis.
Es handelt sich daher bei dem Aufhebungsvertrag um einen Auflösungsvertrag. Der Auflösungsvertrag hat sich einen festen Platz im Gesetz erkämpft. In § 623 Bürgerliches Gesetzbuch heißt es nämlich: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." Bisher fristete der Auflösungsvertrag infolge der Verbreitung der Bezeichnung "Aufhebungsvertrag" eher ein Mauerblümchendasein. Das kann sich durch die im Jahre 2000 eingeführte Regelung des § 623 BGB ändern.
Von Aufhebungsvertrag und Auflösungsvertrag unterscheidet sich dagegen der "echte" Abwicklungsvertrag gewaltig. Dieser regelt nur die "Abwicklung" des anderweitig beendeten Arbeitsverhältnisses, führt also selbst eine Beendigung nicht herbei. Der Abwicklungsvertrag wurde wegen der Sperrzeitpraxis der Arbeitsagenturen in den 90er Jahren als Lösung gepriesen und erreichte daher - allerdings in Form des "unechten Abwicklungsvertrages" – ungeahnte Verbreitung.
In Wirklichkeit wurde bei diesen angeblichen Abwicklungsvereinbarungen – wie bei den Geschwistern Aufhebungsvertrag und Auflösungsvertrag - die Beendigung abgesprochen und nur so getan, als ob man die reine Abwicklung regelt. Daher handelte es sich dabei um "unechte Abwicklungsverträge" und in Wirklichkeit um Aufhebungsvereinbarungen.
Typische Regelungsinhalte eines echten Abwicklungsvertrages sind z.B. Freistellung, Abfindung, Zeugnis, Arbeitspapiere etc. Die echte Abwicklungsvereinbarung enthält keine Vereinbarungen zur Beendigung, sondern setzt diese voraus. Die für den echten Abwicklungsvertrag typische Klausel ist daher:
„Die Unterzeichner sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom mit Ablauf der Kündigungsfrist sein Ende finden wird.“
Der Abwicklungsvertrag regelt also die Folgen einer Kündigung oder anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich die reine "Abwicklung". Die Unterscheidung ist nicht nur theoretischer Natur, da die Rechtsprechung bei einer Abwicklungsvereinbarung – anders als bei einem Aufhebungsvertrag und Auflösungsvertrag – keine schriftliche Fixierung für erforderlich hält, so dass Abwicklungsvereinbarungen auch durch schlüssiges Verhalten denkbar sind:
„Denn die vorliegende Aufhebungsvereinbarung der Parteien, nach der das Arbeitsverhältnis aufgrund "ordentlicher betriebsbedingter" Kündigung vom 26.11.2003 mit Ablauf des 29.02.2004 endete, stellt keinen Auflösungsvertrag im Sinne des § 623 BGB dar. Die in der Vereinbarung angesprochene Kündigung der Beklagten war unstreitig formgerecht erklärt worden. Die bloße Hinnahme der Kündigung in einem Abwicklungsvergleich, mit dem die Beklagte ihrerseits verpflichtet wurde, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis auf der Grundlage des beigefügten Entwurfes zu erstellen, ändert nichts daran, dass Rechtsgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ausgesprochene Kündigung, nicht hingegen die nachfolgende Einigung der Parteien über die Rechtswirkung der Kündigung ist. Dies entspricht der Lage bei einer sozialwidrigen oder aus sonstigen Gründen unwirksamen Kündigung, die gleichwohl Beendigungswirkung dadurch erlangt, dass der Arbeitnehmer eine Klageerhebung unterlässt bzw. die erhobene Klage zurücknimmt. Da es sich hier um einen "reinen" Abwicklungsvertrag handelt, kommt § 623 BGB nicht zur Anwendung (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 21.04.2005, Az.: 6 Sa 87/05)."
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