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Anfechtung des Aufhebungsvertrags

Arbeitnehmer sind häufig der Ansicht, die unter einen Aufhebungsvertrag gesetzte Unterschrift könne man leicht wieder beseitigen, indem man die Erklärung anfechte. Die Beseitigung eines Aufhebungsvertrages wird jedoch von der Rechtsprechung an strenge Voraussetzungen geknüpft.

 

Grundsätzlich gilt, daß ein einmal geschlossener Vertrag einzuhalten ist, auch wenn er - wie beim Aufhebungsvertrag - ein Vertragsverhältnis nicht begründet, sondern beendet.

Täuschung

Der Aufhebungsvertrag kann daher nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 119 (Irrtumsanfechtung) und 123 BGB (Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung) angefochten werden. Gelingt dies, ist der Aufhebungsvertrag rückwirkend unwirksam. Im Falle des Clever wäre der Aufhebungsvertrag nach § 123 BGB wegen der Drohung mit einer unberechtigten Kündigung unwirksam. Clever darf während der Krankheit nämlich durchaus an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen, es sei denn, sein Genesungsprozeß verzögerte sich durch die Teilnahme.

Drohung

Häufig werden in Ungnade gefallene Arbeitnehmer zu einem Vier-oder-Mehr-Augen-Gespräch in die Chefetage gebeten. Am Ende eines solchen Gesprächs steht häufig ein Aufhebungsvertrag, den viele Arbeitnehmer unterschreiben, um der "druckvollen" Situation erst einmal zu entfliehen. Durch den Abschluß des Aufhebungsvertrages, an dem der Arbeitgeber häufig nicht umsonst ein so großes Interesse hat, verliert der Arbeitnehmer allerdings seinen Kündigungsschutz - meist unwiderruflich.

Nach der Rechtsprechung berechtigt Zeitdruck alleine den Arbeitnehmer nicht zu einer Anfechtung des Aufhebungsvertrags. Das Bundesarbeitsgericht hat ein Anfechtungsrecht aber auch dann abgelehnt, wenn dem Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers keinerlei Bedenkzeit und auch kein Widerrufsrecht bei einer kurzfristig anberaumten Verhandlung eingeräumt wird. Im Interesse der Arbeitnehmer, die dergestalt öfter überrumpelt werden oder sich überrumpeln lassen, sollte der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht ähnlich dem Widerrufsrecht für Haustür- oder Abzahlungsgeschäften von einer Woche einführen. Entsprechende Vorschläge liegen dem Gesetzgeber bereits seit langem vor, leider ohne Konsequenz.

  

TIPP:

Da ein Widerrufsrecht nach Abschluß des Aufhebungsvertrags nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht besteht, sollte ein Arbeitnehmer in jedem Fall eine Bedenkzeit vor der mündlichen oder schriftlichen Zustimmung fordern. Verweigert der Arbeitgeber diese, ist es besser, erst einmal "Nein" zum Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertragss zu sagen. Ist der Arbeitgeber nämlich wirklich an einem Aufhebungsvertrag interessiert, wird er auch später noch einmal einen erneuten Anlauf unternehmen. Schließlich will er mit dem Aufhebungsvertrag den Ausspruch einer Kündigung nicht grundlos vermeiden. Wenn der Arbeitgeber daraufhin trotzdem kündigt, wird er in einem deswegen eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einen entsprechenden Vergleich abschließen.

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