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29.09.2006
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Rechtsschutzversicherung muss bei Aufhebungsvertrag Deckungszusage erteilen

so das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 5 U 719/05). Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.

Das OLG Saarbrücken stellt auch klar, dass sich der Streitwert nicht nach der alternativ zu befürchtenden Kündigung, sondern dem Aufhebungsvertrag incl. Abfindung richtet.

Die Rechtsschutzversicherer lehnen in solchen Fällen allerdings gerne die Deckung ab, weil in dem Angebot des Arbeitgebers noch kein Rechtsverstoss liege. Man könne ja nein sagen. Die neue obergerichtliche Entscheidung ist eine wichtige Argumentationshilfe gegen diese verbraucherunfreundliche Praxis der Rechtsschutzversicherer.

 

Michael Felser

Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Felser

 

www.aufhebungsvertrag.de

 

P.S.: Nützliche Tipps und Erfahrungsberichte zu den verschiedenen Rechtsschutzversicherungen gibt der RSV-Blog.

 

 


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