Das OLG Saarbrücken stellt auch klar, dass sich der Streitwert nicht nach der alternativ zu befürchtenden Kündigung, sondern dem Aufhebungsvertrag incl. Abfindung richtet.
Die Rechtsschutzversicherer lehnen in solchen Fällen allerdings gerne die Deckung ab, weil in dem Angebot des Arbeitgebers noch kein Rechtsverstoss liege. Man könne ja nein sagen. Die neue obergerichtliche Entscheidung ist eine wichtige Argumentationshilfe gegen diese verbraucherunfreundliche Praxis der Rechtsschutzversicherer.
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
www.aufhebungsvertrag.de
P.S.: Nützliche Tipps und Erfahrungsberichte zu den verschiedenen Rechtsschutzversicherungen gibt der RSV-Blog.