Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143 a SGB III führen. Dies gilt auch für rückdatierte Aufhebungsverträge.
Grund dafür ist, daß ansonsten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der Arbeitslosenversicherung gegen Zahlung einer höheren Abfindung die Kündigungsfrist verkürzen könnten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hätten einen Nutzen davon, die Gemeinschaft den Schaden. Daher ist bei einem Aufhebungsvertrag darauf zu achten, daß die gesetzliche, tarifliche oder einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten ist.
Beispiel: Ernst will dem Clever am 5.7. kündigen. Clever hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende. Ernst, der ihn lieber heute als morgen nicht mehr sehen möchte, hat ausgerechnet, daß er sich mit Clever bei Einhaltung der Kündigungsfrist noch bis Ende März des nächsten Jahres vergnügen darf. Clever überredet deswegen den Ernst, eine Kündigung zum 30.9. zu akzeptieren. Dafür zahlt er Clever die Hälfte des Nettogehaltes bis Ende März als Abfindung. Clever bekommt Skrupel und erkundigt sich nach der Rechtslage.
Da in beiden Beispielsfällen die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, wird die Arbeitsagentur das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs anordnen, so dass die Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Unter Umständen ist sogar die Abfindung, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gezahlt wird, sozialversicherungspflichtig. Grundsätzlich ist die Abfindung zwar sozialversicherungsfrei. Wird die Abfindung aber anstelle von Bezügen gezahlt, wird sie als sozialversicherungspflichtiges Entgelt behandelt. Einigen sich also Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf, anstelle von Resturlaub die Abfindung zu erhöhen, müssen darauf Sozialabgaben gezahlt werden.
Auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer u.U. bei Abschluß eines entsprechend gestalteten Aufhebungsvertrags hinweisen, sonst kann dieser entweder Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verlangen oder den Aufhebungsvertrag unter Umständen sogar anfechten.
§ 143a SGB III - Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
- Zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
- zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
- bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
- an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder
- an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
(3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
TIPP: Die Arbeitsagenturen sind verpflichtet, über die sozialrechtlichen Folgen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I). Da sich diese Praxis der Arbeitsagenturen und die einschlägigen Durchführungserlasse ständig ändern, sollten Sie im Zweifel Rechtsrat bei einem spezialisierten Anwalt suchen.
Steuerpflicht der Abfindung
Seit dem 01.01.2006 gibt es keinen steuerlichen Freibetrag für Abfindungen - steuerrechtlich heißen diese: Entlassungsentschädigung - mehr. Der Gesetzgeber hat seit 1998 Schritt für Schritt die steuerliche Privilegierung von Entlassungsentschädigungen abgebaut. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen komplett steuerpflichtig, d.h. es wird
- Einkommensteuer nach dem individuellen Satz,
- zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag,
- zzgl. 8 bzw. 9 % Kirchensteuer (bei kirchensteuerpflichtigen Personen) je nach Bundesland
auf eine Abfindung fällig. Unter bestimmten Umständen kann eine Steuerbegünstigung durch die sog. Fünftelungsregelung erreicht werden. Bei sog. Steuersparmodellen im Zusammenhang mit einer Abfindung sollte man vorsichtig sein.
Entlassungsentschädigung
Außerordentliche Einkünfte wie z.B. Veräußerungsgewinne, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind bei der Einkommensteuer nach der sogenannten Fünftelregelung zu versteuern (§ 34 EStG).
D.h.: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Die Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zudem müssen die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden.
Besteht Zweifel, ob und in welcher Höhe eine Abfindung steuerfrei ist, kann eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden (Anrufsauskunft). Die Zahlung einer Abfindung für den Fall einer Entlassung kann auch bereits im Anstellungsvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart werden. Die ermäßigte Besteuerung der Abfindung wird dadurch nicht gefährdet (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.2003, Aktenzeichen: XI R 9/02).
Weitergehende Infos:
Merkblatt der Arbeitsagentur zur Entlassungsentschädigung
Rückwirkende Besteuerung der Entlassungsentschädigung ist unzulässig
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